Mitgliedschaft

Der KRB hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

 

Die ordentliche Mitgliedschaft ist grundsätzlich Reit- und Fahrvereinen oder Reitabteilungen örtlicher Sportvereine vorbehalten, die ihren Sitz im Odenwaldkreis haben.

 

Die außerordentliche Mitgliedschaft können Reitställe und Reitschulen erwerben, die im Odenwaldkreis ansässig sind.

 

Erwerb der Mitqliedschaft

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des KRB zu richten, der über sie entscheidet.

 

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Ausfertigung der Satzung
  • Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder
  • Mitgliederbestandsmeldung (analog Meldung an den LSBH)

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Kündigung, die unter Wahrung einer 3monatigen Frist zum Ende eines Jahres per Einschreiben an den Vorstand des KRB zu erklären ist;
  • durch Auflösung des Vereins bzw. Aufgabe des Reitstalles;
  • durch Ausschluß. Die Ausschlußerklärung ist vom KRBVorstand dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben zuzustellen. Diese kann innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung gegen den Ausschluß Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

 

Rechte und pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Organe des KRB zu richten, die für sie bestimmten Einrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen, sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu verlangen.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nachhaltig zu unterstützen, Beiträge oder Umlagen fristgerecht zu bezahlen.
  • Die Mitglieder erkennen die Verbindlichkeit der Leistungsprüfungsverordnung (LPO) und der Ausbildungsprüfungsverordnung (APO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) sowie die von der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Hessen (LKH) hierzu herausgegebenen besonderen Bestimmungen an. Sie tragen dafür Sorge, daß ihre eigenen Mitglieder (Einzelmitglieder der dem KRB angeschlossenen R.u.F-Vereine) sich entsprechend verhalten.