Satzung des KRB Odenwald
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§ 1 Name und Sitz |
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Der Verein führt den Namen Kreisreiterbund Odenwald e.V. Er hat seinen Sitz in Erbach und ist in das Register des Amtsgerichts in Michelstadt eingetragen. Nachfolgend wird er kurz KRB genannt. Der KRB ist Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Hessen-Nassau, und über den Hessischen Reit- und Fahrverband (HRFV) der deutschen reiterlichen Vereinigung FN - Abt. Sport und dem Landessportbund Hessen e.V. (LSBH) angeschlossen. |
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§ 2 Zweck und Aufgaben |
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1. |
Der KRB ist im Gebiet des Odenwaldkreises der zuständige Fachverband für den Reit-, Voltigier- und Fahrsport und für die mit dem Sport verbundene Pferdehaltung. |
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2. |
Der KRB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der KRB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KRB. Es darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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3. |
Der KRB hat folgende Aufgaben: |
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3.1. |
Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Kreistag und Kreisverwaltung durch: |
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3.1.1. |
Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Kreisgebiet; |
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3.1.2. |
Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; |
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3.1.3. |
Mitwirkung bei der Regulierung von Schäden durch Reiter, Pferde oder Gespanne und bei Anzeigen gem. Tierschutzgesetz; |
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3.1.4. |
Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport und die Pferdehaltung betreffen und die über den Bereich einer Gemeinde hinausgehen bzw. für alle R.u.F.-Vereine des Kreises von Bedeutung sein können. |
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3.2. |
Vertretung seiner Mitglieder beim Sportkreis Odenwald und anderen Organisationen auf Kreisebene. |
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3.3. |
Förderung der Ausbildungsarbeit in den R.u.F.-Vereinen durch: |
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3.3.1. |
Unterstützung der in den R.u.F.-Vereinen tätigen Ausbilder durch erfahrene Fachkräfte in den Vereinsanlagen; |
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3.3.2. |
Durchführung von Ausbildungs- und Förderungslehrgängen für Übungsleiter und Reitwarte; |
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3.3.3. |
Durchführung von Fortbildungslehrgängen für aktive Reiter und Fahrer; |
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3.3.4. |
Durchführung von Prüfungen für die FN-Reiter- und Fahrerabzeichen, Voltigierabzeichen und für den FN-Reiter-Pass; |
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3.3.5. |
Durchführung von Lehr-Wanderritten und Lehr-Jagden u.a.m. |
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3.4. |
Förderung der Jugendarbeit in den R.u.F.-Vereinen durch Erfahrungsaustausch, Lehrgänge und gemeinsame Veranstaltungen. |
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3.5. |
Förderung des Turniersports im Kreisgebiet durch: |
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3.5.1. |
Koordinierung der Planung und Ausschreibungen; |
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3.5.2. |
Unterstützung bei Durchführung; |
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3.5.3. |
Durchführung eigener Veranstaltungen. |
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3.6. |
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in den unter § 1 genannten Verbänden ergeben. |
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3.7. |
Unterstützung der R.u.F.-Vereine in Organisations-, Wirtschafts- und Steuerfragen. |
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§ 3 Mitglieder |
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1. |
Der KRB hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. |
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2. |
Die ordentliche Mitgliedschaft ist grundsätzlich Reit- und Fahrvereinen oder Reitabteilungen örtlicher Sportvereine vorbehalten, die ihren Sitz im Odenwaldkreis haben. |
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3. |
Die außerordentliche Mitgliedschaft können Reitställe und Reitschulen erwerben, die im Odenwaldkreis ansässig sind. |
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
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Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des KRB zu richten, der über sie entscheidet. Dem Antrag sind beizufügen: |
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1. |
Ausfertigung der Satzung |
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2. |
Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder |
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3. |
Mitgliederbestandsmeldung (analog Meldung an den LSBH) |
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft erlischt: |
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1. |
durch Kündigung, die unter Wahrung einer 3monatigen Frist zum Ende eines Jahres per Einschreiben an den Vorstand des KRB zu erklären ist; |
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2. |
durch Auflösung des Vereins bzw. Aufgabe des Reitstalles; |
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3. |
durch Ausschluß. Die Ausschlußerklärung ist vom KRB-Vorstand dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben zuzustellen. Diese kann innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung gegen den Ausschluß Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft. |
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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1. |
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Organe des KRB zu richten, die für sie bestimmten Einrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen, sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu verlangen. |
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2. |
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nachhaltig zu unterstützen, Beiträge oder Umlagen fristgerecht zu bezahlen. |
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3. |
Die Mitglieder erkennen die Verbindlichkeit der Leistungsprüfungsverordnung (LPO) und der Ausbildungsprüfungsverordnung (APO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) sowie die von der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Hessen (LKH) hierzu herausgegebenen besonderen Bestimmungen an. Sie tragen dafür Sorge, daß ihre eigenen Mitglieder (Einzelmitglieder der dem KRB angeschlossenen R.u.F-Vereine) sich entsprechend verhalten. |
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§ 7 Organe Organe des KRB sind: |
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1. der Vorstand | |||
2. der Beirat | |||
3. die Mitgliederversammlung. | |||
§ 8 Vorstand |
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1. |
Der Vorstand besteht aus: |
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1.1. |
dem Vorsitzenden |
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1.2. |
dem stellvertretenden Vorsitzenden |
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1.3. |
dem Geschäftsführer und den Beisitzen für: |
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1.4. |
Jugendarbeit (Jugendwart) |
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1.5. |
Dressur |
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1.6. |
Springen |
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1.7. |
Vielseitigkeit |
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1.8. |
Fahren |
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1.9. |
Voltigieren |
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1.10 |
Freizeit u. Breitensport (einschl. Wander- u. Jagdreiten) |
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1.11. |
Öffentlichkeitsarbeit |
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2. |
Die Vorstandsmitglieder zu 1.1. bis 1.3. bilden den geschäftsführenden Vorstand. |
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3. |
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, soweit die Stimmberechtigten kein anderes Verfahren beschließen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese einfach Mehrheit im 1. Wahlgang nicht erreicht, ist eine Stichwahl zwischen den 2 Kandidaten erforderlich, die die meisten Stimmen erhielten. In diesem Fall gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. |
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4. |
Die Wahlen gelten im Grundsatz für die Dauer von 3 Jahren, Ersatzwahlen nur für die laufende Periode. In den beiden ersten Jahren nach der Konstituierung scheidet per Los je weils 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig. Die Funktion von Beisitzern kann zusätzlich von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes wahrgenommen werden,ebenso kann 1 Beisitzer Funktionen anderer Beisitzer mit übernehmen. |
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5. |
Der Vorsitzende, in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, jedoch wird im Innenverhältnis bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. |
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6. |
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Ihm obliegt die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des KRB, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bei Bedarf mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. |
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7. |
Die Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem gesamten Vorstand (Beisitzer) vollzieht der Vorstand in eigener Zuständigkeit. |
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§ 9 Beirat |
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1. |
Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der ordentlichen Mitglieder des KRB oder deren Stellvertretern. |
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2. |
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat ist vom Vorstand, insbesondere bei allen Angelegenheiten die einer Koordinierung zwischen den Mitgliedsvereinen bedürfen, zu hören. Der Vorstand kann die Durchführung einzelner Maßnahmen an Mitglieder des Beirats oder den Beirat insgesamt delegieren. |
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3. |
Der Beirat wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des KRB schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen, mindestens einmal im Jahr bzw. nach Bedarf, einberufen. Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat unter Wahrung der Schriftform und der Einladungs- frist von 8 Tagen einzuberufen. |
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4. |
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie in ihrer Funktion als Vertreter eines ordentlichen Mitglieds des KRB gleichzeitig dem Beirat als Mitglied angehören. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. |
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5. |
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, des KRB geleitet; ist auch dieser verhindert, so wählt der Beirat einen Sitzungsleiter aus seinen Reihen. |
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6. |
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande. |
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7. |
Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. |
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§ 10 Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. |
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2. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie muß auf Antrag von 1/3 der Mitglieder gem. § 3 einberufen werden. |
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3. |
In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder das Recht auf Entsendung von Delegierten mit je einer Stimme gemäß folgender Aufstellung:
bis 25 Vereinsmitglieder - 1 Delegierter 26 bis 50 Vereinsmitglieder - 2 Delegierte 51 bis 75 Vereinsmitglieder - 3 Delegierte 76 bis 100 Vereinsmitglieder - 4 Delegierte über 100 Vereinsmitglieder - 5 Delegierte
Maßgebend für die Zahl der Delegierten ist die dem Geschäftsführer des KRB zugesandte Bestandsmeldung an den LSB-Hessen (Kopie). |
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4. |
Der Mitgliederversammlung obliegt: |
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4.1. |
die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes sowie der Geschäftsführung; |
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4.2. |
die Wahl des Vorstandes gem. § 8; |
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4.3. |
die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß; |
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4.4. |
die Festsetzung der Beiträge; |
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4.5. |
die Wahl der Rechnungsprüfer; |
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4.6. |
die Beschlußfassung über Satzungsänderungen; |
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4.7. |
die Beschlußfassung über die Auflösung des KRB. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 vertreten sind. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anders vorsieht. Eine wegen Beschlußunfähigkeit innerhalb von 2 Wochen neu einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlußfähig. |
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6. |
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, nur anwesende bzw. vertretende Mitglieder sind stimmberechtigt. |
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7. |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 11 Mitgliedsbeitrag und Umlagen |
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Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über eine jährliche Umlage entscheidet der Beirat. |
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§ 12 Satzungsänderung |
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1. |
Ein Antrag auf Änderung der Satzung muß vor der Beschlußfassung vom Vorstand beraten werden und in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung benannt sein. |
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2. |
Der Beschluß über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf einer 2/3-Mehrheit der ab gegebenen Stimmen. |
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§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung |
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1. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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2. |
Zum Ende des Jahres hat der Geschäftsführer die Bücher abzuschließen, den Vermögensbestand aufzunehmen und einem Geschäftsbericht anzufertigen. |
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§ 14 Auflösung |
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1. |
Die Auflösung des KRB kann nur vom KRB-Vorstand beantragt werden. Der Beschluß über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung. |
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2. |
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann eine innerhalb von 6 Wochen erneut hierzu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. |
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3. |
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des KRB bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die ordentlichen Mitglieder des KRB, mit der Maßgabe, daß diese ihre Gemeinnützigkeit durch Freistellungsbescheid nachweisen und die zugewiesenen Vermögensanteile unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden. Ist dieser Nachweis nicht zu erbringen, werden die Vermögensanteile dem Odenwaldkreis mit der gleichen Maßgabe zugeführt. Der Beschluß ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. |
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